Sachverständigen-Forum - Zu Regeln der Technik

Montag 28. Januar 2013 | Rainer Huth

Trinkwasserverordung 2012 - Weiterhin offene Frage: Was ist eine Großanlage?

In der 2. Änderung zur Trinkwasserverordnung 2012 wurde im Bezug zur Definition einer Großanlage ein Wortlaut aus dem Arbeitsblatt W551 übernommen, ohne die in dem Arbeitsblatt unklare Definition der "3-Liter-Regel" zu Regeln....

auch mit der 2. Änderung der Trinkwasserverordnung bleibt die entscheidende Frage, was eine Großanlage im Sinne der Verordnung ist, aus meiner Sicht unklar.

Dreh- und Angelpunkt ist das zweite Kriterium im Arbeitsblatt W551 [2]:  

  • < 3 Liter Wasserinhalt zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle

Nach bisheriger (offenbar bis Februar 2012) Lesart zählten die 3 Liter ab Abgang von dem Zirkulationssystem (in dem durch das zirkulierende Wasser die Temperatur immer ausreichend hoch gehalten wird). Das belegt auch das Schreiben des Gesundheitsamtes Halle vom 16.03.2012.

Nach Einführung der Trinkwasserverordnung 2011 kam nun eine Veröffentlichung von Dr. Karin Gerhardy [4] in Umlauf, in der Gerhady eine Begriffsdefinition in DIN EN 806-1:2001-12 [5] zur Zirkulationsleitung heranzog, um zu begründen, dass die Verteilungsleitung (Hauptleitung) des Zirkulationssystems bei der Ermittlung der 3-Liter-Regel hinzuzurechen sei. Das würde bedeuten, dass nunmehr fast alle Mehrfamilienwohnhäuser als „Großanlage" einzustufen wären. Auf diese Veröffentlichung [4] stützt sich nun das zitierte Gesundheitsamt.

In der Trinkwasserverordnung 2011 heißt es

 „... der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet."

Es scheint so, dass der Gesetzgeber die Verordnung ausdrücklich nur auf Großanlagen abstellt.
Er bezieht sich hierbei auf eine Definition in den  allgemein anerkannten Regeln der Technik, lässt aber offen, welche Regeln das genau sind.

In der 2. Änderung zur Trinkwasserverordnung 2012 heißt es nun konkreter:

§ 3, Abs. 12:

 

ist „Großanlage zur Trinkwassererwärmung“ eine Anlage mit

a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer   jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle;

nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung;
entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung."

-----------------------------------------------------

Das entspricht genau dem alten Text im Arbeitsblatt W551 des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. Leider stellt der Gesetzgeber hier die entscheidende Frage nicht klar, wie die "3-Liter-Regel" zu verstehen ist, obwohl bekannt war, dass es hier in der Fachwelt gegensätzliche Auffassungen gibt. 

Die Veröffentlichung von Dr. Karin Gerhardy [4] wird nun weiterhin genutzt werden, um quasi jedes Mehrfamilienhaus in die Untersuchungspflicht zu pressen.

Macht die These von Gerhardy [4] aber fachlich Sinn?

Verteilungsleitungen bei Warmwasserspeichern von ca. 300 Liter, die das Wasser zu den Wohnungen bringen sind in der Regel Leitungen mit einem Durchmesser von mind. 22mm und erschließen mind. 3 Wohneinheiten (da 1+2-Familienwohnhäuser ja ausgenommen sind).

3 Liter Wasserinhalt sind bei Ø22mm nach 7,9m erreicht.

Beispiel:

  • 1m Horizontal im Keller
  • 2m Vertikal im Keller
  • 6m Vertikal EG + 1.OG
  • 1m Vertikal im 2.OG

= 10m > 7,9m

Insofern, wäre die 3-Liter-Regel in [1] ein überflüssiges Kriterium, da davon auszugehen ist, dass 3 Liter im Steigestrang unabhängig von der Speichergröße immer überschritten werden. Es liegt die Vermutung nahe, dass dieses Kriterium nicht so wie in [4] dargelegt zu verstehen ist.

Plausibler scheint da die Erklärung, dass die 3-Liter zur Begrenzung der Wassermenge gedacht ist, die nicht durch ein Zirkulationssystem ständig warm gehalten wird.

Es scheint weder vom Gesetzgeber noch vom ursprünglichen Wortlaut des Arbeitsblattes W551 beabsichtigt gewesen zu sein, quasi jedes Mehrfamilienwohnhaus mit erheblichen Kosten als Großanlage einzustufen.

Es bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier klare Regeln schafft, die sich am tatsächlichen Gefährdungspotential und nicht an Begriffen orientieren. Leider wurde dies mit der 2. Änderung zur Trinkwasserverordnung 2012 versäumt.

Im Moment muss wohl weiterhin jeder Eigentümer für sich selbst entscheiden, wie er mit der Situation umgeht.

Rainer Huth  

Literatur:

  1. Trinkwasserverordnung 2011
  2. Arbeitsblatt W551 des DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V
  3. TWIN Nr. 06: Information des DVGW "Durchführung der Probenentnahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen (ergänzende systematische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen) - das zu der 3-Liter-Regel keine Informationen enthält
  4. Veröffentlichung: Dr. Karin Gerhardy: "Das DVGW-Arbeitsblatt W551 und die 3-Liter-Regel"
  5. DIN EN 806-1:2001-12 "Technische Regel für Trinkwasser-Installationen"

Dienstag 20. November 2012 | Andreas Deppe - Planungsbuero ENTECH
Energieberater Andreas Deppe; Foto: Stadt Münster

Der Daumen geht nach unten zur aktuellen BAFA-Richtlinie!

Stand seit über 15 Jahren die Entwicklung von einzelnen Maßnahmen und Maßnahmenpaketen unter Berücksichtigung der spezfischen Gebäudeanforderungen und Kundenwünsche im Vordergrund, geht es jetzt primär darum, förderfähige KfW-Effizienzhausniveaus...

Energieberater Andreas Deppe; Foto: Stadt Münster

Münster, 20.11.2012: Stand seit über 15 Jahren die Entwicklung von einzelnen Maßnahmen und Maßnahmenpaketen unter Berücksichtigung der spezfischen Gebäudeanforderungen und Kundenwünsche im Vordergrund, geht es jetzt primär darum, förderfähige KfW-Effizienzhausniveaus darzustellen und KfW-Kredite zu verkaufen:"Im Beratungsbericht ist aufzuzeigen, wie das Beratungsobjekt durch energetische Sanierung sowohl in einem Zug als auch schrittweise auf ein von der Kreditanstalt für Wiederaufbau - KfW - gefördertes Effizienzhausniveau gebracht werden kann."

>> Link zur aktuelle BAFA-Richtlinie 2012

 

Ja, das lehne ich in dieser Form ab. Eine Energieberatung hat sich im Sinne des Kunden und Gebäudes um die Effizienz von Maßnahmen zu kümmern und zwar zunächst unabhängig von dem Einfluss von Fördergeldern. Dies führt zu vernünftigen Entscheidungen und guten Beratungsqualitäten. Wenn dann Wege und Pakete geschnürt sind, dann muss natürlich auch eine fördertaktische Optimierung und ggfs. Anpassung erfolgen. Aber doch nicht alles auf einmal auf hundert Berichtsseiten!

Die Kunden benötigen nach der Beratung doch erst einmal Zeit, Recherchearbeit, Bankgespräche etc., um aus Ihrer eigentlichen Verbesserungsidee, optimiert und ergänzt um die Ideen aus der Energieberatung und möglicherweise "hochgezogen" auf ein Effizienhaus die Finanzierung etc. zu prüfen!Gegen verpflichtende hochwertige und anspruchsvolle technische Anforderungen habe ich nichts einzuwenden (Solar, Biomasse etc. mussten gerechnet werden). Gerade das ist ja das qualitativ Hochwertige an der BAFA-Energieberatung: die "Zwangs"-Gesamtanalyse des Gebäudes.Aber die Zwangsberücksichtigung u.a von KfW-Krediten lehne ich ab. Wie unabhängig sind denn dann die Beratungsaussagen? Werden hier nicht - und das ist die neue "Qualität" der Anforderungen - Beratungsprodukte gekoppelt: die unabhängige umfassende Enerigeberatung gibt's nur noch im Doppelpack mit KfW-Produkten!?

Aktuelle KfW-Zinsbedingungen und -konditionen sowie weitere Förderprogramme müssen in die Wirtschaftlichkeitsanalysen, die grundlegend sind für die Priorisierung von Maßnahmen, einbezogen und schriftlich dokumentiert werden. Ganz abgesehen davon, daß insbesondere das Markanreizprogramm des Bundes, welches auch verpflichtend einzupflegen ist, für die Frage der Finanzierung von Maßnahmen aufgrund der Beantragungsstruktur (Antragstellung nach Inbetriebnahme!) völlig untauglich ist: das Mindesthaltbarkeitsdatum der Berichte verkürzt sich auf wenige Tage!

Völlig unklar ist auch das diffuse Gemenge an Anforderungen und/oder Hinweisen/Hilfen aus einer Richtlinie, einer Checkliste, einem Musterbericht und einer Ergänzung dazu "zur Ermittlung des Zinsvorteils von KfW-Förderkrediten", die eine Art Schnellfortbildung zum Bank-, Steuer- und Finanzierungsberater sowie Wirtschaftmathematiker darstellt. Was genau ist denn jetzt verbindlich für den Erhalt des Zuschusses? Wie findet denn der Prüfer die Textstelle in 130 Seiten Bericht, in der begründet wird, warum ein Effizienhaus nicht wirtschaftlich vertretbar ist?"Dabei ist es unbeachtlich, ob der Beratungsempfänger aktuell die Sanierung auf ein derartiges energetischesNiveau anstrebt. Wenn im Bericht dargelegt werden kann, dass ein förderfähiges KfW-Effizienzhausniveau imEinzelfall nicht wirtschaftlich erreichbar ist, steht dies einer Förderung nicht entgegen."

Hinzukommt, daß meines Wissens nicht ein Softwarehersteller Berichte liefert, die wirklich BAFA-konform sind! Warum lässt man nicht eine Übergangskulanzregelung zu?

Der Energieberatermarkt wird sich zudem stark bereinigen: die Energieberatung wird ausweichen in den nicht "zertifizierten", nicht BAFA-geförderten Bereich und sich damit keinen Qualitätsreglementierungen mehr unterziehen."

Andreas Deppe

Planungsbuero ENTECH
Tel 0251 961 9967 0
Fax 0251 961 9967 1
www.entech-deppe.de

Foto: Stadt Münster

Montag 05. November 2012 | Rainer Huth - www.ib-huth.de
Rainer Huth - www.ib-huth.de

Themenabend DIN 1946-6: Ist die Verantwortungsübernahme - dem Mieter zu Lüften - ein für den Vermieter (und für die Planer) tragbares Risiko?

Beim Sachverständigentreffen in Münster erfolgte zur DIN 1946-6:2009-05: "Raumlufttechnik - Teil 6: Lüftung von Wohnungen – Allg...." ein Erfahrungsaustausch. Der Sachverständige Rainer Huth hielt zu dem Thema einen...

Rainer Huth - www.ib-huth.de

Münster, 05.11.2012: Beim Sachverständigentreffen in Münster erfolgte zur

DIN 1946-6:2009-05: Raumlufttechnik - Teil 6: : Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme und Instandhaltung

ein Erfahrungsaustausch. Der Sachverständige Rainer Huth hielt zu dem Thema einen Einführungsvortrag. Hauptkritikpunkt den Rainer Huth an der Norm sieht, ist:

  • das propagiert wird, dass mit ihr ein nutzerunabhängiges Lüften erreicht wird,
  • dies aber zumindest im Teilbereich der Norm, die sich auf die freie Lüftung bezieht, nach Überzeugung von Rainer Huth nicht erreicht wird.

Es erfolgt unter Umständen mit der Anwendung der Norm eine Verschiebung der Verantwortlichkeit für das Lüften, die weder vom Vermieter noch vom Planer getragen werden kann.

In der Konsequenz steht die DIN 1946-6 der weitern energetischen Sanierung im Weg, da das Risiko - dem Mieter zu Lüften - kaum zu tragen ist.

Danach erfolgte eine angeregte Diskussion.

Einhellige Meinung unter den Fachläuten war, dass die DIN 1946-6 derzeit nicht als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werden kann. Demnächst plant Rainer Huth eine ausführlichere Veröffentlichung zu diesem Thema.

Zunächst sei an dieser Stelle auf kritische Veröffentlichungen anderer Autoren zur DIN 1946-6 verwiesen:

  1. Oster, Bredemeyer: Wird Wohnungslüftung
    Vermietersache? Kritische Anmerkungen zur DIN 1946-6
    »Lüftung von Wohnungen« - Der Bausachverständige 06/2010
    [download ...pdf]
  2. Oster, Bredemeyer: Erwiderung zur Stellungnahme des
    Herrn Westfeld zu unserem Artikel:
    Wird Wohnungslüftung Vermietersache? - Der Bausachverständige 0/2011
    [download....pdf]
  3. Nadler: Lüftungskomponenten nach DIN 1946-6 - TAB 05/2011
    [download....pdf]
  4. Nadler: Wohnungslüftung nach DIN 1946-6:
    Eine kritische Betrachtung
    GG-Vortrag auf der bautec 2012
    [download....pdf]
  5. Nader: DIN 1946-6 – Anerkannte Regel der Technik?
    GI (2011) Heft 6, Seite 28-301
    [download....pdf]

Ich bedanke mich bei o.g. Autoren für die bereitgestellten Artikel. Neben der geplanten eigen Veröffentlichung bin ich auch an weiteren Artikeln -gerne auch von den Verfassern oder/und Verfechtern der DIN 1946-6 - zu diesem Thema interessiert und freue mich auf eine spannende Diskussion.

Rainer Huth
www.ib-huth.de

Rainer Huth ist von der IHK Nord Westfalen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Stahlhochbau und für Schäden an Gebäuden und Inhaber eines Ingenieurbüros in Münster

Montag 05. November 2012 | Rainer Huth - www.ib-huth.de
Rainer Huth - www.ib-huth.de

Themenabend DIN 1946-6: Ist die Verantwortungsübernahme - dem Mieter zu Lüften - ein für den Vermieter (und für die Planer) tragbares Risiko?

Beim Sachverständigentreffen in Münster erfolgte zur DIN 1946-6:2009-05: "Raumlufttechnik - Teil 6: Lüftung von Wohnungen – Allg...." ein Erfahrungsaustausch. Der Sachverständige Rainer Huth hielt zu dem Thema einen...

Rainer Huth - www.ib-huth.de

Münster, 05.11.2012: Beim Sachverständigentreffen in Münster erfolgte zur

DIN 1946-6:2009-05: Raumlufttechnik - Teil 6: : Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme und Instandhaltung

ein Erfahrungsaustausch. Der Sachverständige Rainer Huth hielt zu dem Thema einen Einführungsvortrag. Hauptkritikpunkt den Rainer Huth an der Norm sieht, ist:

  • das propagiert wird, dass mit ihr ein nutzerunabhängiges Lüften erreicht wird,
  • dies aber zumindest im Teilbereich der Norm, die sich auf die freie Lüftung bezieht, nach Überzeugung von Rainer Huth nicht erreicht wird.

Es erfolgt unter Umständen mit der Anwendung der Norm eine Verschiebung der Verantwortlichkeit für das Lüften, die weder vom Vermieter noch vom Planer getragen werden kann.

In der Konsequenz steht die DIN 1946-6 der weitern energetischen Sanierung im Weg, da das Risiko - dem Mieter zu Lüften - kaum zu tragen ist.

Danach erfolgte eine angeregte Diskussion.

Einhellige Meinung unter den Fachläuten war, dass die DIN 1946-6 derzeit nicht als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen werden kann. Demnächst plant Rainer Huth eine ausführlichere Veröffentlichung zu diesem Thema.

Zunächst sei an dieser Stelle auf kritische Veröffentlichungen anderer Autoren zur DIN 1946-6 verwiesen:

  1. Oster, Bredemeyer: Wird Wohnungslüftung
    Vermietersache? Kritische Anmerkungen zur DIN 1946-6
    »Lüftung von Wohnungen« - Der Bausachverständige 06/2010
    [download ...pdf]
  2. Oster, Bredemeyer: Erwiderung zur Stellungnahme des
    Herrn Westfeld zu unserem Artikel:
    Wird Wohnungslüftung Vermietersache? - Der Bausachverständige 0/2011
    [download....pdf]
  3. Nadler: Lüftungskomponenten nach DIN 1946-6 - TAB 05/2011
    [download....pdf]
  4. Nadler: Wohnungslüftung nach DIN 1946-6:
    Eine kritische Betrachtung
    GG-Vortrag auf der bautec 2012
    [download....pdf]
  5. Nader: DIN 1946-6 – Anerkannte Regel der Technik?
    GI (2011) Heft 6, Seite 28-301
    [download....pdf]

Ich bedanke mich bei o.g. Autoren für die bereitgestellten Artikel. Neben der geplanten eigen Veröffentlichung bin ich auch an weiteren Artikeln -gerne auch von den Verfassern oder/und Verfechtern der DIN 1946-6 - zu diesem Thema interessiert und freue mich auf eine spannende Diskussion.

Rainer Huth
www.ib-huth.de

Rainer Huth ist von der IHK Nord Westfalen öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Stahlhochbau und für Schäden an Gebäuden und Inhaber eines Ingenieurbüros in Münster